Das Gütezeichen Ingenieurholzbau RAL-GZ 405 erfasst alle qualitätsrelevanten Aspekte des Ingenieurholzbau. Ingenieurholzbauwerke im Sinne dieser Gütesicherung sind Bauwerke, die nicht nur auf der Grundlage handwerklicher Erfahrungen und Regeln beurteilt werden können und im Allgemeinen der Gebäudeklasse 3 bis 5 nach den Bauordnungen der Länder zuzuordnen sind. Die wesentlichen Bauteile bestehen dabei aus Vollholz, Vollholzprodukten oder Holzwerkstoffen. Konstruktionen im Sinne dieser Gütesicherung sind beispielsweise
- Hallenbauten
- Überdachungen
- Sportstätten
- Verkehrsbauten (Brücken aus Holz)
- Türme
- Sonderbauten in Holz (z.B. Achterbahnen).
Das System aus kontinuierlicher Eigenüberwachung und regelmäßiger neutraler Fremdüberwachung bildet eine lückenlose Kette der Qualitätssicherung. Diese reicht von der Planung einer Konstruktion über die Herstellung von Bauteilen bis hin zur Errichtung und Übergabe des Bauwerks.
Da diese 3 Kernelemente des Bauprozesses getrennt voneinander betrachtet werden, besteht auch die Gütesicherung aus 3 Teilen. Die „Allgemeine Gütesicherung Ingenieurholzbau“ formuliert grundsätzliche Anforderungen an den Ingenieurholzbau und verweist dann in die folgenden Teile:
- RAL GZ 405 Teil I Anforderungen an die Errichtung von Ingenieurholzbauten,
- RAL GZ 405 Teil II Anforderungen an die Herstellung von Bauteilen des Ingenieurholzbaus,
- RAL GZ 405 Teil III Anforderungen an die Planung von Ingenieurholzbauten.
Die besonderen Güte- und Prüfbestimmungen für die Errichtung von Ingenieurholzbauten (Teil I) gelten für das Zusammenfügen von Bauprodukten und Bauteilen zur Errichtung tragender Holzkonstruktionen des Ingenieurholzbaus.
Der Teil II für die Herstellung von Bauteilen für den Ingenieurholzbau gilt für das Zusammenfügen von Bauprodukten und Bauteilen zur Herstellung tragender Holzbauteile für Ingenieurholzbauten.
Der Teil III für die Planung von Ingenieurholzbauten gilt für die Planung von Konstruktionen und Gebäuden des Ingenieurholzbaus nach den Merkmalen der HOAI für Architekten (Objektplanung) in den Leistungsphasen 5 - 8, für Ingenieure (Tragwerksplaner) in den Leistungsphasen 1 - 6.
Alle Teile gelten nur in Verbindung mit den Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen Ingenieurholzbau.
Auftraggeber, ausschreibende Stellen und Geldgeber haben hier eine verlässliche Aussage über Kompetenz und Qualität des ausführenden Unternehmens sowie des planenden Büros, und das bereits vor der Beauftragung.